Vor dem Hintergrund der weltweiten Bankenkrise und dem Zusammenbruch einiger (dank staatlicher Stützungsmaßnahmen) weniger Bankenzusammenbrüche in den USA und Großbritannien hat sich der deutsche Gesetzgeber endlich dazu durchgerungen, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das war – aus unserer Sicht – lange überfällig.
Worum geht es? Um besseren Anlegerschutz im Rahmen der Beratung zu einer Wertpapieranlage und einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, ist am 1. November 2007 die EU- Richtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) in Kraft getreten. Diese wurde nun – durch Änderungen im WphG (Wertpapierhandelsgesetz) in nationales Recht umgesetzt. Leider wurde dies von der Öffentlichkeit kaum bemerkt – dabei geht es um ein wichtiges Gut: den besseren Schutz der Anleger.
Aber leider – wie so oft – finden sich wieder diejenigen, die die Schlupflöcher in der Neu-Regelung suchen und gezielt ihre Mitarbeiter und Vertriebspartner in der Nutzung der Schlupflöcher schulen, anstatt endlich verantwortungsvoll zu beraten und – wenn einmal ein Fehler passieren sollte, zu diesem zu stehen. Lassen Sie uns ein bisschen mehr ins Detail gehen, um gemeinsam mit Ihnen die Situation besser zu beleuchten und Ihnen die versteckten Stolpersteine aufzuzeigen.
Die Fakten in der Übersicht:
– Jedes WpDLU (Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen), welches Privatkunden berät, ist verpflichtet, über jedes Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dieses dem Privatkunden auszuhändigen. Nicht gefordert, aber empfohlen ist die wechselseitige Unterschrift des Protokolls.
– Bei telefonischer Beratung kann ein Auftrag zwar vor Zugang des Protokolls beim Kunden ausgeführt werden, jedoch hat der Kunde ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Protokoll nicht korrekt ist.
– Die Verjährungsfrist wurde zugunsten der Anleger deutlich verlängert.
– Spätestens ab dem 1. Januar 2010 muss jedes WpDLU die einheitliche Führung der Beratungsprotokolle sicher stellen.
ideen-park stellt Ihnen sehr gern eine neutrale Checkliste zur Verfügung, welche Inhalte das Beratungsprotokoll mindestens haben muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Diese erhalten Sie per E-Mail. Senden Sie dazu eine Mail an info@ideen-park.de mit dem Betreff „Checkliste Beratung“.
Nun zu den versteckten Solpersteinen. Spannend ist die Frage, wer denn eigentlich was beraten darf. Denn hier zeigt die Praxis im deutschen Markt, dass dies de facto viele tun – obwohl es nur die wenigsten dürfen.
Erster Stolperstein.
Zunächst einmal dürfen nur Finanzinstitute beraten, die über eine entsprechende Lizenz nach § 32 KWG verfügen. D.h., dass sämtliche freie Vermittler (Fondsvermittler, Versicherungsmakler o.ä.) zunächst einmal außen vor sind und nicht beraten dürfen – es sei denn, sie sind a.) gebundene Vermittler eines Maklerpools, welcher über eine Lizenz verfügt oder sie befinden sich b.) unter einem sog. Haftungsdach eines Lizenzinhabers.
Denn es gibt eine weitere, sehr wichtige Beschränkung. Ein Vermittler (Pool oder Haftungsdach) darf nicht jedes Produkt beraten, sondern nur diejenigen, welcher der Lizenzinhaber vorgibt. Das bedeutet: der Pool-Makler darf nur die Produkte des Pools beraten; der Vermittler unter einem Haftungsdach nur die Produkte, die das Haftungsdach vorgibt.
Hinweis / Tipp: Fragen Sie nach – und lassen Sie sich erläutern, ob Ihr Berater wirklich beraten darf oder ob er nur vermitteln darf.
Zweiter Stolperstein.
In der Gesetzesbegründung steht ein ganz wichtiger Satz: „Gab es Vorgaben eines Institutes an seine Mitarbeiter (und in diesem Sinn auch Vermittler), Kunden auf ein bestimmtes Produkt anzusprechen?“ Seien Sie also besonders aufmerksam, wenn nicht Sie den Berater ansprechen, sondern der Berater Sie anspricht – insbesondere, wenn Ihnen ein Produkt aus dem eigenen Haus empfohlen wird. Wenn also der Berater der XYZ Bank, Ihnen den neuesten Fonds der XYZ Bank oder der ihr nahestehenden Fondsgesellschaft empfiehlt.
Hinweis / Tipp: Fragen Sie sich dann selbst – was ist eigentlich der Anlass der Beratung? Und von wem ging die Initiative aus? Auch das gehört in diesem Fall in das Beratungsprotokoll.
Dritter Stolperstein.
Gern wird versucht, zwischen dem „Beratungsgeschäft“ und dem „Vermittlungsgeschäft“ zu unterscheiden – getreu dem Motto: Ich habe nicht beraten, ich habe nur vermittelt. Prüfen Sie sich selbst. Eine reine Vermittlung liegt nur dann vor, wenn der Berater Ihnen keinerlei Empfehlung gibt und Ihnen nur die Produktinformationen aushändigt und Ihnen diese ohne irgendeine Form der Bewertung (z.B. Herausstellen von Vor- oder Nachteilen) erörtert.
Hinweis / Tipp: Bestehen Sie daher im Zweifel immer auf ein Beratungsprotokoll – auch, wenn der Berater von einem Vermittlungsgeschäft ausgeht.
Vierter Stolperstein.
Execution only. Das ist das Schlupfloch, welches der eine oder andere Vermittler sucht. Mit Unterschrift unter einen Execution Only-Auftrag oder ein Beratungsprotokoll erteilen Sie Ihrem Berater eine Art „Freibrief“ für den darauf basierenden Auftrag. Sie unterschreiben, dass der Berater auf Ihren ausdrücklichen Wunsch handelt und Sie die Entscheidung für die Anlage alleinverantwortlich getroffen haben. Unter bestimmten Umständen ist auch der sog. „Beratungsverzicht“ ähnlich zu bewerten. Hier unterschreiben Sie, dass Sie ausdrücklich auf eine Beratung verzichtet haben und dennoch die Ausführung eines Auftrages wünschen. Da und dort hat man aus dem Markt schon vernommen, dass es leider noch immer Vermittler gibt, die Produkte beraten, welche sie eigentlich nicht beraten dürfen und sich dann vom Kunden einen „Execution only“-Auftrag unterzeichnen lassen – oder einen Beratungsverzicht.
Hinweis / Tipp: Prüfen Sie daher vor Unterschrift, ob wirklich keine Beratung stattgefunden hat bzw. Sie keine Beratung wünschen.
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